Downgrading von Führungskräften: Immer mehr Unternehmen versuchen, Führungskräfte „nach unten“ zu versetzen – weniger Verantwortung, weniger Team, weniger Einfluss, oft auch weniger Geld.

Für viele ist das ein Schock. Für manche ein Angriff auf die eigene berufliche Identität. Was die meisten Betroffenen aber nicht wissen: Der arbeitsrechtliche Schutz ist weit umfassender, als dies oft angenommen wird.

 

Ein Downgrading ist rechtlich quasi nur in zwei Fällen möglich:

  • einvernehmlich per Änderungsvertrag, oder
  • per Änderungskündigung, die vor Gericht aber vollumfänglich überprüfbar ist.

Daran ändert sich auch nichts, wenn Unternehmen Richtlinien oder Betriebsvereinbarungen zum Downgrading erstellt haben: Diese beschreiben häufig nur einen Prozess und Regelungen zur Besitzstandswahrung (Grandfathering). Arbeitsrechtliche Mechanismen und Schutzrechte können durch solche Regelungen jedoch keinesfalls außer Kraft gesetzt werden.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat sich vor einiger Zeit mit der Herabstufung einer Führungskraft bei einem großen Automobilbauer aus Stuttgart befasst (Urteil vom 20.04.2009, Az. 4 Sa 4/09) und klargestellt:

  • Arbeitgeber können Führungskräfte nicht einseitig herabstufen, wenn dies die Funktion, Verantwortung oder Stellung im Unternehmen betrifft.

  • Führungskräfte haben das Recht, sich gegen eine solche Maßnahme zu wehren – entweder durch Ablehnung oder durch Annahme unter Vorbehalt mit anschließender gerichtlicher Prüfung.

Fazit: Das Urteil stärkt erheblich die Position von Führungskräften, die sich gegen ein Downgrading zur Wehr setzen wollen.

Taktische Überlegungen, sollten Sie einmal betroffen sein:
Sie müssen im Personalgespräch nichts zusagen. Taktisch klug ist oft ein Satz wie: „Ich nehme das erst einmal mit und prüfe das.“

Warum? Weil jede vorschnelle Zustimmung später als Einverständnis ausgelegt werden kann.

Was Sie im Gespräch daher vermeiden sollten:

  • keine spontanen Zusagen
  • keine Rechtfertigungen
  • keine Spekulationen über Alternativen
  • definitiv nichts ohne anwaltliche Beratung unterschreiben
  • keine Details bestätigen

Was Sie stattdessen tun sollten:

  • neutral bleiben
  • Bedenkzeit einfordern
  • schriftliche Unterlagen verlangen
  • Gesprächsprotokolle anfordern
  • alles sorgfältig dokumentieren

Unterstützung von Sprecherausschuss und Betriebsrat:
Sowohl Sprecherausschuss (für leitende Angestellte) als auch Betriebsrat können wertvolle Unterstützung leisten. Sie kennen interne Prozesse, Hintergründe für Umstrukturierungen, können Gespräche begleiten, formelle Fehler erkennen und helfen, Druck aus der Situation zu nehmen.

Optionen im Falle einer Änderungskündigung:

Kommt es zur Änderungskündigung, haben Sie drei Optionen:

  • annehmen,
  • ablehnen,
  • oder annehmen unter Vorbehalt – und damit die gesamte Maßnahme gerichtlich prüfen lassen.

Gerichte schauen bei Änderungskündigungen sehr genau hin, ob eine Rückstufung wirklich notwendig, verhältnismäßig und rechtlich sauber ist. Besonders hohe Hürden bestehen, wenn die Änderungskündigung auch dazu führt, dass das Entgelt sich verringert oder Entgeltbestandteile (z.B. Dienstwagen, Incentives, betriebliche Altersversorgung) entfallen oder eingeschränkt werden.

Wenn Sie aktuell mit einem Downgrading konfrontiert sind oder ein Gespräch angekündigt wurde, sollten Sie Ihre Strategie kennen, bevor Sie in den Raum gehen.
 

Ich begleite seit Jahren Führungskräfte in genau solchen Situationen – rechtlich, taktisch und kommunikativ. Wenn Sie möchten, analysieren wir Ihre Situation vertraulich und entwickeln eine klare Linie für die nächsten Schritte.